Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)
der BelaMed Medizin- & Datentechnik GmbH
Vorm Eichholz 2a, 42119 Wuppertal
Handelsregister: Amtsgericht Wuppertal, HRB 27299
Geschäftsführer: Andre Richter
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der BelaMed Medizin- & Datentechnik GmbH, Vorm Eichholz 2a, 42119 Wuppertal (nachfolgend „BelaMed“), und ihren Kunden über die Lieferung von Waren sowie die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen. Sie gelten insbesondere für den Verkauf und die Lieferung neuer und gebrauchter Medizinprodukte, Geräte, Ersatzteile, Zubehör- und Verbrauchsmaterialien sowie für Diagnose, Reparatur, Instandhaltung, Wartung, Inspektion, sicherheitstechnische und messtechnische Kontrollen, elektrische Prüfungen, Montage, Inbetriebnahme, Einweisung und die Überlassung von Leih- oder Austauschgeräten.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen. Der Kunde bestätigt mit seiner Bestellung, dass er den Vertrag ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen, selbständigen beruflichen oder öffentlich-rechtlichen Tätigkeit abschließt.
(3) Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB abweichende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn BelaMed ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Annahme einer Bestellung, Zahlung oder Leistung sowie die Lieferung oder Leistungserbringung in Kenntnis fremder Bedingungen stellen keine Zustimmung dar.
(4) Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einem gesonderten Vertrag haben Vorrang vor diesen AGB. Erklärungen und Zusagen von Mitarbeitern binden BelaMed nur, wenn sie von einer vertretungsberechtigten oder hierzu ausdrücklich bevollmächtigten Person in Textform bestätigt wurden.
(5) Diese AGB gelten in ihrer bei Vertragsschluss wirksam einbezogenen Fassung auch für künftige gleichartige Geschäfte im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung. BelaMed wird dem Kunden die jeweils maßgebliche Fassung vor oder bei Vertragsschluss zugänglich machen.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
(1) Produktdarstellungen im Online-Shop, in Katalogen, auf Plattformen oder in sonstigen Werbemedien stellen kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung an den Kunden zur Abgabe einer Bestellung dar.
(2) Angebote von BelaMed sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Zwischenverkauf, technische Verfügbarkeit und rechtliche Lieferfähigkeit bleiben vorbehalten. Eine im Angebot genannte Gültigkeitsdauer bezeichnet nur den Zeitraum, in dem die dort genannten Preis- und Leistungskonditionen einer Bestellung zugrunde gelegt werden können; eine Annahme- oder Lieferpflicht von BelaMed entsteht hierdurch nicht.
(3) Mit einer Bestellung über den Online-Shop, per E-Mail, telefonisch, über einen Nachrichtendienst, über eine Plattform oder auf sonstigem Weg gibt der Kunde ein verbindliches Vertragsangebot ab. BelaMed kann dieses Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang annehmen.
(4) Eine automatische Bestell- oder Eingangsbestätigung dokumentiert ausschließlich den Eingang der Bestellung. Sie stellt keine Auftragsbestätigung und keine Annahme des Vertragsangebots dar. Ein Vertrag kommt ausschließlich durch eine gesonderte, ausdrücklich als „Auftragsbestätigung“ bezeichnete Erklärung von BelaMed in Textform oder durch einen von BelaMed unterzeichneten Einzelvertrag zustande. Die bloße Entgegennahme oder Autorisierung einer Zahlung stellt keine Annahme dar.
(5) Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, gilt sie als neues Vertragsangebot von BelaMed. Der Vertrag kommt in diesem Fall erst durch ausdrückliche Bestätigung des Kunden in Textform zustande.
(6) Bei gebrauchten oder aufgearbeiteten Geräten kann in Angebot oder Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart werden, dass die Lieferverpflichtung unter der aufschiebenden Bedingung einer erfolgreich abgeschlossenen technischen, sicherheitsbezogenen und regulatorischen Endprüfung steht. Ergibt diese Endprüfung einen bei Vertragsschluss nicht bekannten sicherheitsrelevanten Defekt, der nicht sicher behoben werden kann, fehlen erforderliche Ersatzteile, würde der erforderliche Reparaturaufwand voraussichtlich den vereinbarten Nettokaufpreis des betroffenen Geräts übersteigen oder ist die rechtliche Lieferfähigkeit nicht gegeben, tritt die Bedingung für das betroffene Gerät nicht ein. BelaMed informiert den Kunden unverzüglich und erstattet bereits erhaltene Zahlungen für das betroffene Gerät. BelaMed kann dem Kunden ein verfügbares, mindestens gleichwertiges Ersatzgerät anbieten; ein Vertrag hierüber kommt erst mit Annahme des Ersatzangebots zustande. Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe von § 20 dieser AGB.
(7) Bei Waren, die BelaMed nicht vorrätig hält und bei einem Lieferanten beschaffen muss, steht die Lieferverpflichtung unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern BelaMed ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die ausbleibende oder verspätete Selbstbelieferung nicht zu vertreten hat. BelaMed informiert den Kunden unverzüglich und erstattet für die betroffene Ware bereits erhaltene Zahlungen.
§ 3 Vertragsunterlagen, Leistungsumfang und Beschaffenheit
(1) Für Art und Umfang der geschuldeten Leistung sind in folgender Reihenfolge maßgeblich: ausdrücklich geschlossene Individualvereinbarungen, die Auftragsbestätigung einschließlich ihrer Anlagen, das darin bezeichnete Angebot einschließlich seiner Anlagen und anschließend diese AGB.
(2) Bei gebrauchten Geräten werden insbesondere Modell, Seriennummer oder deren spätere Zuordnung, Baujahr, Betriebsstunden, Softwarestand, Konfiguration, Zubehör, bekannte Abweichungen und der dokumentierte Prüf- oder Aufarbeitungszustand nur geschuldet, soweit diese Angaben ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind. Ist die Seriennummer bei Vertragsschluss noch nicht festgelegt, darf BelaMed ein der vereinbarten Beschreibung entsprechendes Gerät zuordnen; die eindeutige Identifikation wird spätestens vor Auslieferung dokumentiert.
(3) Abbildungen, Fotos, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheit vereinbart wurden. Bei individuell abgebildeten Gebrauchtgeräten beziehen sich Fotos auf das konkrete Gerät, wenn dies ausdrücklich angegeben ist. Geringfügige, technisch oder handelsüblich zumutbare Abweichungen bleiben zulässig, soweit sie Verwendbarkeit und Sicherheit nicht beeinträchtigen.
(4) Eine Garantie, insbesondere eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, wird nur übernommen, wenn sie ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet und ihr Inhalt, ihre Dauer, ihr räumlicher Geltungsbereich sowie die Voraussetzungen ihrer Inanspruchnahme in der Auftragsbestätigung, diesen AGB oder einer gesonderten Garantieerklärung festgelegt sind. Herstellergarantien sind Garantien des jeweiligen Herstellers und bestehen ausschließlich nach dessen Bedingungen.
(5) Zum Lieferumfang gehören ausschließlich die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Geräte, Komponenten, Zubehörteile, Verbrauchsmaterialien, Dokumente und Leistungen. Montage, Anschluss, Einbringung, Inbetriebnahme, Einweisung, Schulung, Validierung, Kalibrierung, STK, MTK, elektrische Prüfung oder sonstige Prüf- und Serviceleistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt und bestätigt wurden.
(6) Der Kunde ist für die Prüfung der Eignung und Kompatibilität mit seiner vorhandenen technischen, räumlichen und organisatorischen Infrastruktur verantwortlich, sofern BelaMed nicht ausdrücklich eine bestimmte Kompatibilität oder Eignung bestätigt hat. BelaMed ist vor Vertragsschluss vollständig über die beabsichtigte Verwendung, vorhandene Systeme, Schnittstellen und besondere Anforderungen zu informieren.
§ 4 Besondere Bestimmungen für Medizinprodukte
(1) BelaMed erfüllt die gesetzlichen Pflichten, die BelaMed in der jeweils vertraglich übernommenen Rolle treffen. Mit dem Verkauf oder der Übergabe eines Medizinprodukts übernimmt BelaMed nicht die gesetzlichen Betreiberpflichten des Kunden oder des späteren Betreibers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(2) Der Kunde ist insbesondere dafür verantwortlich, dass das Produkt nur entsprechend seiner vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung, Gebrauchsanweisung und Sicherheitsinformationen eingesetzt, von geeigneten Personen betrieben und in eine geeignete Betriebsumgebung integriert wird. Gesetzliche Anforderungen an Inbetriebnahme, Einweisung, Dokumentation, Instandhaltung, Prüfintervalle und Betrieb bleiben unberührt.
(3) Wartungen, Inspektionen, Instandsetzungen, sicherheitstechnische Kontrollen (STK), messtechnische Kontrollen (MTK) und elektrische Prüfungen werden nur im ausdrücklich beauftragten Umfang und nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorgaben, allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den verfügbaren Herstellerangaben durchgeführt. Der Kunde stellt BelaMed die erforderlichen Geräteunterlagen, Zugangsdaten, Zubehörteile und Informationen zur Nutzungshistorie zur Verfügung, soweit diese nicht bei BelaMed vorhanden sind.
(4) Ein erfolgreiches Prüf- oder Kontrollergebnis beschreibt den festgestellten Zustand zum Zeitpunkt der Prüfung. Es stellt keine Garantie für eine bestimmte zukünftige Funktionsdauer, Ausfallsicherheit oder Einhaltung später eintretender rechtlicher oder technischer Anforderungen dar. Prüfungen nicht beauftragter oder nicht zugänglicher Funktionen sind nicht geschuldet.
(5) Prüfprotokolle, Kennzeichnungen oder Bescheinigungen werden nur für tatsächlich durchgeführte und bestandene Prüfungen ausgestellt. Wird ein sicherheitsrelevanter Mangel festgestellt, darf BelaMed die Erteilung einer positiven Prüfbescheinigung verweigern, das Gerät entsprechend kennzeichnen und dessen weitere Nutzung bis zur Beseitigung des Mangels untersagen oder hiervon abraten, soweit dies gesetzlich zulässig oder geboten ist.
(6) Technische Änderungen, Änderungen der Zweckbestimmung sowie Eingriffe in Software, Sicherheitseinrichtungen oder sicherheitsrelevante Baugruppen bedürfen einer gesonderten technischen und regulatorischen Bewertung. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist BelaMed nicht verpflichtet, solche Änderungen durchzuführen oder die Verkehrsfähigkeit eines veränderten Produkts zu bestätigen.
§ 5 Preise, Steuern und Nebenkosten
(1) Sämtliche Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der bei Leistungsausführung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
(2) Versand, Transportversicherung, Verpackung, Paletten, Zollabfertigung, Einfuhrabgaben, Bankgebühren, Einbringung, Montage, Installation, Inbetriebnahme, Einweisung, Reisezeiten, Fahrtkosten, Übernachtungen und sonstige Nebenkosten sind nicht im Preis enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich als Leistungsposition ausgewiesen sind.
(3) Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen werden nur bei Vorliegen sämtlicher gesetzlich erforderlicher Voraussetzungen und Nachweise steuerfrei abgerechnet. Der Kunde hat BelaMed alle hierfür erforderlichen Angaben und Belege rechtzeitig und richtig zur Verfügung zu stellen. Fehlen Voraussetzungen oder Nachweise oder werden Angaben nachträglich als unrichtig festgestellt, ist BelaMed berechtigt, die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer nachzuberechnen. Der Kunde stellt BelaMed von steuerlichen Nachteilen frei, soweit er diese durch unrichtige oder unvollständige Angaben zu vertreten hat.
(4) Bei erkennbaren Schreib-, Rechen- oder Übertragungsfehlern ist BelaMed zur Berichtigung berechtigt. Führt die Berichtigung zu einer wesentlichen Änderung, wird BelaMed dem Kunden vor Vertragsschluss beziehungsweise vor Ausführung ein korrigiertes Angebot unterbreiten.
§ 6 Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung ist nach dem in der Auftragsbestätigung oder Rechnung angegebenen Zahlungsplan fällig. Fehlt eine besondere Regelung, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
(2) Vereinbarte Voraus- und Abschlagszahlungen sind Voraussetzung für den Beginn beziehungsweise die Fortsetzung der Leistung. BelaMed darf die Bearbeitung, Beschaffung, Prüfung, Auslieferung oder Rückgabe bis zum vollständigen Eingang fälliger Zahlungen aussetzen.
(3) Skonto darf nur abgezogen werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Der Kunde trägt die von seiner Bank oder zwischengeschalteten Zahlungsdienstleistern erhobenen Gebühren; BelaMed muss der vollständige Rechnungsbetrag gutgeschrieben werden.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. BelaMed kann insbesondere Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie die gesetzliche Verzugspauschale verlangen. Weitergehende Verzugsschäden bleiben unberührt.
(5) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Kunde nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
(6) Werden BelaMed nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, kann BelaMed noch ausstehende Leistungen von angemessener Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen. Leistet der Kunde diese trotz angemessener Fristsetzung nicht, kann BelaMed vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 7 Lieferung, Lieferzeit und Annahmeverzug
(1) Lieferung und Leistungsort bestimmen sich nach der Auftragsbestätigung. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, erfolgt die Lieferung ab dem Betriebssitz von BelaMed in Wuppertal an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift.
(2) Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn BelaMed sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt hat. Eine Frist beginnt erst, wenn alle technischen und kaufmännischen Fragen geklärt, erforderliche Unterlagen, Genehmigungen und Mitwirkungshandlungen erbracht sowie vereinbarte Vorauszahlungen eingegangen sind.
(3) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Sie können gesondert abgerechnet werden.
(4) Nicht von BelaMed zu vertretende Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von BelaMed, insbesondere höhere Gewalt, Naturereignisse, Epidemien, Krieg, Terror, Unruhen, Embargos, Sanktionen, behördliche Maßnahmen, rechtmäßige Arbeitskämpfe, Energie- oder Rohstoffmangel, erhebliche Transportstörungen, Cyberangriffe auf trotz angemessener Schutzmaßnahmen geschützte Systeme sowie nicht von BelaMed verschuldete Ausfälle wesentlicher Lieferanten, verlängern Liefer- und Leistungsfristen für die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. BelaMed informiert den Kunden unverzüglich. Dauert die Störung länger als acht Wochen an, kann jede Partei den betroffenen, noch nicht erfüllten Vertragsteil nach angemessener Nachfrist in Textform beenden. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten; erhaltene Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden erstattet.
(5) Nimmt der Kunde die ordnungsgemäß angebotene Ware oder Leistung nicht an, kann BelaMed sie auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern und nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist die gesetzlichen Rechte geltend machen. Mehraufwendungen, insbesondere für erneute Anfahrt, Transport und Lagerung, trägt der Kunde, soweit er den Annahmeverzug zu vertreten hat.
(6) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, umfasst eine Speditions- oder Frachtlieferung ausschließlich die Anlieferung bis Bordsteinkante beziehungsweise bis zu dem mit dem Frachtführer vereinbarten Abladepunkt. Weitertransport innerhalb des Gebäudes, Einbringung, Aufstellung, Montage, Anschluss, Inbetriebnahme und Einweisung sind nicht enthalten.
§ 8 Versand, Gefahrübergang und Transportschäden
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht bei einem Versendungskauf mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und dann, wenn BelaMed die Versandkosten berechnet oder den Transport organisiert.
(2) Versandweg und Frachtführer werden mangels besonderer Vereinbarung von BelaMed nach pflichtgemäßem Ermessen gewählt. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
(3) Der Kunde hat Verpackung und Anzahl der Packstücke bei Anlieferung zu prüfen. Äußerlich erkennbare Transportschäden und Fehlmengen sollen auf den Frachtpapieren dokumentiert, fotografiert und BelaMed unverzüglich in Textform angezeigt werden. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.
(4) Sendet der Kunde eigene Geräte, Komponenten oder Zubehör an BelaMed, trägt er die Verantwortung und Kosten für ordnungsgemäße Dekontamination, geeignete transportsichere Verpackung, Kennzeichnung, Versand und Transportversicherung. BelaMed haftet nicht für Schäden, die auf unzureichende Verpackung, fehlende Transportsicherung oder unrichtige Versandangaben des Kunden zurückzuführen sind.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) BelaMed behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen Forderungen aus der jeweiligen Geschäftsverbindung vor.
(2) Der Kunde hat Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten angemessen gegen Verlust, Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind rechtzeitig und fachgerecht durchführen zu lassen.
(3) Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt BelaMed bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungsendbetrags der gesicherten Ware ab; BelaMed nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt bis zum Widerruf zur Einziehung berechtigt. BelaMed darf die Einziehungsermächtigung bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Gefährdung der gesicherten Forderungen widerrufen.
(4) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für BelaMed. Wird sie mit Gegenständen verarbeitet oder verbunden, die BelaMed nicht gehören, erwirbt BelaMed Miteigentum im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung.
(5) Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Pfändung, Beschädigung, Verlust oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde BelaMed unverzüglich in Textform zu informieren und die zur Wahrung der Rechte erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
(6) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen nachhaltig um mehr als 10 Prozent, wird BelaMed auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
§ 10 Untersuchungs- und Rügepflichten
(1) Ist der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Der Kunde hat die Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen. Später erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
(2) Die Mängelanzeige soll eine nachvollziehbare Fehlerbeschreibung, Geräte- und Seriennummer, Nutzungsbedingungen sowie geeignete Fotos, Protokolle oder Fehlermeldungen enthalten. Auf Verlangen ist BelaMed Gelegenheit zur eigenen Prüfung zu geben.
(3) Für Kunden, bei denen § 377 HGB nicht anwendbar ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine verspätete Anzeige lässt Rechte nicht entfallen, soweit BelaMed einen Mangel arglistig verschwiegen oder ausdrücklich garantiert hat.
§ 11 Mängelhaftung für Waren
(1) Für neue Waren beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwölf Monate ab Ablieferung. Eine bestehende Herstellergarantie tritt nur ergänzend hinzu und richtet sich ausschließlich nach den Bedingungen des Garantiegebers.
(2) Für gebrauchte Waren ist die Mängelhaftung ausgeschlossen, sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich eine abweichende Mängelhaftungsfrist vereinbart ist. Wird ausdrücklich eine sechsmonatige Mängelhaftung vereinbart, verjähren die Mängelansprüche sechs Monate nach Ablieferung. Wird das Modell „6+6“ vereinbart, gilt für die ersten sechs Monate die ausdrücklich vereinbarte Mängelhaftung; für den anschließenden Zeitraum gelten ausschließlich die zusätzlichen Garantiebedingungen des § 12.
(3) Die vereinbarte Beschaffenheit gebrauchter Waren ergibt sich abschließend aus Auftragsbestätigung, Produktbeschreibung sowie einem gegebenenfalls beigefügten Zustands- oder Übergabeprotokoll. Alters-, gebrauchs- und laufleistungsbedingte Abnutzung, optische Gebrauchsspuren sowie ausdrücklich beschriebene Abweichungen sind keine Mängel. Entsprechendes gilt für eine nach Vertragsschluss eintretende gewöhnliche Abnutzung.
(4) Bei einem berechtigten Mangel ist BelaMed zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. BelaMed kann im B2B-Verkehr nach eigener Wahl nachbessern oder eine mangelfreie beziehungsweise bei Gebrauchtware technisch und wirtschaftlich gleichwertige Ersatzsache liefern, sofern dem Kunden dies zumutbar ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe dieser AGB zu.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel nach Gefahrübergang insbesondere durch normalen Verschleiß, ungeeignete Betriebsbedingungen, Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung, fehlerhafte Bedienung, Unfall, Flüssigkeits- oder Fremdkörpereintritt, äußere Einwirkung, unzureichende Wartung, Verwendung ungeeigneter Verbrauchs- oder Zubehörteile, nicht freigegebene Software, unsachgemäßen Transport oder Eingriffe nicht autorisierter Dritter verursacht oder verschlimmert wurde. Der Ausschluss gilt nur, soweit der betreffende Umstand für den Mangel ursächlich war.
(6) Verschleiß-, Verbrauchs- und regelmäßig zu erneuernde Teile, insbesondere Batterien, Akkumulatoren, Filter, Dichtungen, Schläuche, Atemsystemkomponenten, Drucker, Leuchtmittel, Messzellen, Sensoren, Kabel und Elektroden, unterliegen nur insoweit der Mängelhaftung, als der Kunde nachweist, dass kein gewöhnlicher Verschleiß, sondern ein bereits bei Gefahrübergang vorhandener Material-, Herstellungs- oder Montagefehler vorlag.
(7) Die Nacherfüllung erfolgt grundsätzlich am Geschäftssitz von BelaMed, soweit die Rücksendung der Ware nach deren Art, Größe und Verwendungszweck möglich und dem Kunden zumutbar ist. Ein Anspruch auf Durchführung der Nacherfüllung beim Kunden besteht in diesem Fall nicht. Vor Rücksendung ist eine Rücksendenummer beziehungsweise Freigabe von BelaMed einzuholen. Der Kunde hat die Ware nach vorheriger Abstimmung zur Prüfung und Nacherfüllung bereitzustellen und bleibt für Dekontamination, Datensicherung, geeignete transportsichere Verpackung und Kennzeichnung verantwortlich. Bei einem berechtigten Mängelanspruch trägt BelaMed die für die Nacherfüllung erforderlichen und angemessenen Kosten der günstigsten geeigneten Standardversandart oder veranlasst nach eigener Wahl die Abholung. Wünscht der Kunde trotz möglicher und zumutbarer Rücksendung eine Durchführung beim Kunden und stimmt BelaMed dem zu, trägt der Kunde die gegenüber der Nacherfüllung am Geschäftssitz zusätzlich entstehenden Fahrt-, Reise- und Arbeitszeitkosten. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die ursprüngliche Lieferanschrift verbracht wurde, trägt der Kunde, soweit die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.
(8) Die Verkürzungen und Ausschlüsse dieses Paragraphen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, bei Übernahme einer Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für gesetzlich zwingende Rückgriffsansprüche. Für Schadensersatzansprüche gilt ergänzend § 20.
(9) Außerhalb bestehender Mängelrechte besteht kein Rückgabe- oder Umtauschrecht. Eine Rücknahme aus Kulanz bedarf der vorherigen Zustimmung von BelaMed in Textform. BelaMed kann die Zustimmung insbesondere von unbenutztem, vollständigem und wiederverkaufsfähigem Zustand sowie der Übernahme angemessener Prüf-, Aufbereitungs-, Verpackungs- und Transportkosten abhängig machen. Unangekündigte Rücksendungen darf BelaMed auf Kosten des Kunden zurückweisen.
§ 12 Zusätzliche BelaMed-Funktionsgarantie „6+6“
(1) Die nachfolgenden Garantiebedingungen gelten ausschließlich, wenn die Auftragsbestätigung für ein bestimmtes Gebrauchtgerät ausdrücklich die „BelaMed-Funktionsgarantie 6+6“ ausweist. Die Garantie ist eine freiwillige zusätzliche Leistung und erweitert nicht die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Mängelhaftung.
(2) Für die ersten sechs Monate ab Ablieferung gilt die nach § 11 Absatz 2 ausdrücklich vereinbarte Mängelhaftung. Nach deren Ablauf gewährt BelaMed bis zum Ablauf von insgesamt zwölf Monaten ab Ablieferung eine zusätzliche Funktionsgarantie für die wesentlichen technischen Funktionen, die im vertraglichen Lieferumfang und im Übergabe- oder Prüfprotokoll ausdrücklich als geprüft dokumentiert sind.
(3) Voraussetzung für die zusätzliche Garantie ist, dass der Kunde BelaMed rechtzeitig vor Ablauf der ersten sechs Monate verbindlich mit der im Angebot bezeichneten Folgewartung und, soweit fällig oder vereinbart, STK beauftragt. Die Folgewartung ist kostenpflichtig, sofern sie nicht ausdrücklich im Kaufpreis enthalten ist. Die rechtzeitige Beauftragung genügt, wenn eine Durchführung vor Ablauf der ersten sechs Monate allein aus von BelaMed zu vertretenden Termin- oder Kapazitätsgründen nicht möglich ist.
(4) Die zusätzliche Garantie beginnt nur, wenn die Folgewartung vollständig durchgeführt wurde und das Gerät die beauftragten Prüfungen bestanden hat. Werden Mängel oder erforderliche Instandsetzungen festgestellt, bleibt ein während der ersten sechs Monate bestehender Mängelanspruch unberührt. Soweit kein Mängelanspruch besteht, setzt die Garantieverlängerung voraus, dass der Kunde die zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands erforderlichen Maßnahmen beauftragt und vollständig bezahlt. Verzögert sich eine rechtzeitig beauftragte Folgewartung ausschließlich aus von BelaMed zu vertretenden Gründen, gilt die Garantie nach erfolgreicher Durchführung rückwirkend ab dem Tag nach Ablauf der ersten sechs Monate.
(5) Die Garantie umfasst ausschließlich die kostenlose Instandsetzung der von ihr erfassten Funktionen. BelaMed kann stattdessen ein technisch und wirtschaftlich gleichwertiges Gebrauchtgerät oder eine gleichwertige Baugruppe bereitstellen. Ein Anspruch auf ein fabrikneues Gerät, auf eine bestimmte Seriennummer, ein Leihgerät, Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn oder Ersatz nicht notwendiger Aufwendungen besteht nicht. Zwingende Ansprüche und § 20 bleiben unberührt.
(6) Von der Garantie ausgeschlossen sind normaler Verschleiß, Verbrauchsmaterialien und regelmäßig zu erneuernde Teile sowie Schäden oder Störungen, die nach Übergabe insbesondere durch Fehlbedienung, Nichtbeachtung von Herstellerangaben, ungeeignete Betriebsbedingungen, Unfall, äußere Einwirkungen, Flüssigkeiten, Fremdkörper, Strom- oder Gasversorgungsprobleme, unsachgemäßen Transport, nicht freigegebenes Zubehör, unzulässige Softwareänderungen, unterlassene Wartung oder Eingriffe Dritter verursacht oder verschlimmert wurden. Der Ausschluss gilt nur, soweit der betreffende Umstand für den Garantiefall ursächlich war.
(7) Der Garantiefall ist BelaMed unverzüglich in Textform unter Angabe der Geräte- und Seriennummer sowie einer nachvollziehbaren Fehlerbeschreibung mitzuteilen. Bei möglicher Gefährdung ist das Gerät unverzüglich außer Betrieb zu nehmen. BelaMed ist Gelegenheit zur Prüfung und Durchführung der Garantieleistung zu geben.
(8) Garantieleistungen erfolgen grundsätzlich am Geschäftssitz von BelaMed. Ein Anspruch auf Durchführung beim Kunden besteht nicht, soweit die Einsendung des Geräts möglich und zumutbar ist. Bei einem von der Garantie erfassten Fall innerhalb Deutschlands trägt BelaMed die angemessenen Kosten eines Standardtransports zwischen der ursprünglichen Lieferanschrift und BelaMed oder veranlasst nach eigener Wahl die Abholung. Verpackungsmaterial, transportsichere Vorbereitung, Dekontamination und Datensicherung obliegen dem Kunden. Wünscht der Kunde trotz möglicher und zumutbarer Einsendung eine Durchführung beim Kunden und stimmt BelaMed dem zu, trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Fahrt-, Reise- und Arbeitszeitkosten. Außerhalb Deutschlands trägt der Kunde sämtliche Transport-, Verpackungs-, Versicherungs-, Zoll- und Abfertigungskosten der freiwilligen Garantieleistung, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde. Bei einer unbegründeten Inanspruchnahme trägt der Kunde Diagnose- und Transportkosten, soweit er erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Garantiefall vorliegt.
§ 13 Diagnose, Reparatur und Instandsetzung
(1) Der Umfang eines Diagnose-, Reparatur- oder Instandsetzungsauftrags ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Eine Beauftragung zur Prüfung oder Fehlersuche beinhaltet noch keine Verpflichtung zur Reparatur und keine Erfolgsgarantie.
(2) Diagnose, Fehlersuche, Demontage, technische Prüfung und Erstellung eines Kostenanschlags sind vergütungspflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütung fällt auch an, wenn keine Störung festgestellt wird, eine Reparatur technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist, erforderliche Ersatzteile nicht verfügbar sind oder der Kunde die angebotene Reparatur nicht beauftragt. Eine Anrechnung der Diagnosekosten auf eine spätere Reparatur erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
(3) Kostenanschläge sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Festpreis zugesagt wurden. BelaMed darf einen Kostenanschlag ohne weitere Zustimmung um bis zu 10 Prozent überschreiten, soweit die Mehrarbeiten zur vertragsgemäßen Durchführung erforderlich und für BelaMed bei Erstellung des Kostenanschlags nicht erkennbar waren. Ist eine höhere Überschreitung zu erwarten, informiert BelaMed den Kunden unverzüglich und setzt die weitere Bearbeitung bis zur Freigabe in Textform aus. Bis dahin erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
(4) Zeigt sich während der Bearbeitung, dass eine Reparatur aus technischen, sicherheitsbezogenen, regulatorischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll oder nicht ordnungsgemäß ausführbar ist, darf BelaMed die Bearbeitung abbrechen. BelaMed informiert den Kunden und rechnet die bis dahin erbrachten Leistungen sowie erforderliche Prüf-, Demontage-, Montage-, Verpackungs- und Versandkosten ab.
(5) BelaMed darf geeignete fachkundige Subunternehmer einsetzen. Die Verantwortung von BelaMed für die vertragsgemäße Leistung bleibt unberührt.
(6) Ausgebaute Teile werden entsorgt oder im Rahmen eines Austauschverfahrens an den Lieferanten zurückgegeben, sofern der Kunde nicht spätestens bei Auftragserteilung ihre Rückgabe verlangt und keine gesetzlichen, sicherheitsbezogenen oder lieferantenseitigen Gründe entgegenstehen. Die Rückgabe erfolgt auf Kosten des Kunden.
(7) Nach einer Instandhaltung prüft BelaMed die für Sicherheit und Funktionsfähigkeit wesentlichen Merkmale, soweit sie durch die ausgeführten Maßnahmen beeinträchtigt werden können. Eine vollständige Prüfung sämtlicher Gerätefunktionen ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde.
§ 14 Mängelhaftung für Reparatur-, Wartungs- und Werkleistungen
(1) Mängelansprüche wegen Reparatur-, Instandsetzungs-, Wartungs- und sonstiger Werkleistungen beschränken sich auf den konkret beauftragten und von BelaMed bearbeiteten Leistungsumfang. BelaMed übernimmt ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Mängelhaftung für andere Baugruppen, alters- oder verschleißbedingte Folgeschäden oder die allgemeine Ausfallsicherheit des Gesamtgeräts.
(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus den in Absatz 1 genannten Leistungen beträgt im unternehmerischen Geschäftsverkehr zwölf Monate ab Abnahme. Soweit keine Abnahme erforderlich ist, beginnt die Frist mit vollständiger Leistungserbringung und Übergabe. Gesetzlich zwingende längere Fristen bleiben unberührt.
(3) Bei berechtigten Mängeln ist BelaMed zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. BelaMed kann nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder die betroffene Leistung erneut erbringen.
(4) Die Nacherfüllung erfolgt grundsätzlich am Geschäftssitz von BelaMed, soweit die Einsendung des Vertragsgegenstands nach dessen Art, Größe und Verwendungszweck möglich und dem Kunden zumutbar ist. Ein Anspruch auf Durchführung der Nacherfüllung beim Kunden besteht in diesem Fall nicht. Ist eine Einsendung nicht möglich oder nicht zumutbar oder wurde eine Nacherfüllung beim Kunden ausdrücklich vereinbart, erfolgt sie an dem nach den Umständen maßgeblichen Leistungsort.
(5) Der Kunde hat den Vertragsgegenstand nach vorheriger Abstimmung zur Prüfung und Nacherfüllung bereitzustellen und für Datensicherung, erforderliche Dekontamination, ordnungsgemäße Kennzeichnung sowie eine geeignete transportsichere Verpackung zu sorgen. Bei einem berechtigten Mängelanspruch trägt BelaMed die für die Nacherfüllung erforderlichen und angemessenen Kosten der günstigsten geeigneten Standardversandart oder veranlasst nach eigener Wahl die Abholung. Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden und Mehrkosten, die er durch eine unzureichende Dekontamination, Kennzeichnung oder Verpackung zu vertreten hat.
(6) Wünscht der Kunde trotz möglicher und zumutbarer Einsendung eine Durchführung der Nacherfüllung bei ihm und stimmt BelaMed dem zu, trägt der Kunde die gegenüber einer Nacherfüllung am Geschäftssitz zusätzlich entstehenden Fahrt-, Reise- und Arbeitszeitkosten. Weitergehende zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(7) Stellt sich nach Prüfung heraus, dass kein von BelaMed zu vertretender Mangel der beauftragten Leistung vorliegt, insbesondere weil die Beanstandung auf Bedienungsfehlern, nicht von BelaMed bearbeiteten Komponenten, gewöhnlichem Verschleiß, äußeren Einwirkungen oder vom Kunden beziehungsweise von Dritten vorgenommenen Veränderungen beruht, kann BelaMed die erforderlichen und angemessenen Prüf-, Transport- und Reisekosten nach den vereinbarten, hilfsweise nach den üblichen Sätzen berechnen, soweit der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorliegt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.
(8) Mängelansprüche bestehen nicht, soweit die Beanstandung auf einem nicht bearbeiteten Geräteteil, normalem Verschleiß, einer nachfolgenden Fehlbedienung, ungeeigneten Betriebsbedingungen, unterlassener Wartung, einem Fremdeingriff, nicht freigegebenen Teilen oder einer sonstigen vom Kunden oder Dritten verursachten Einwirkung beruht. Der Ausschluss gilt nur bei Ursächlichkeit.
(9) § 11 Absatz 8 und § 20 gelten entsprechend.
§ 15 Wartungen, Kontrollen, Prüfungen und Einweisungen
(1) Wartungen, Inspektionen, STK, MTK, elektrische Prüfungen und sonstige Kontrollen sind stichtagsbezogene Leistungen. BelaMed schuldet die fachgerechte Durchführung im beauftragten Umfang, nicht jedoch einen über den Prüfzeitpunkt hinausgehenden störungsfreien Betrieb.
(2) Prüfintervalle, die Überwachung von Fälligkeiten und die rechtzeitige Beauftragung obliegen dem Betreiber, sofern BelaMed nicht ausdrücklich ein Fristenmanagement übernommen hat. Erinnerungen von BelaMed sind eine freiwillige Serviceleistung und begründen keine Übernahme der Betreiberverantwortung.
(3) Erforderliche Reparaturen, Ersatzteile, Aktualisierungen oder weitergehende Prüfungen sind nicht Bestandteil einer Wartung oder Kontrolle, sofern sie nicht ausdrücklich beauftragt wurden. BelaMed darf bei einer unmittelbar drohenden Gefahr das Gerät außer Betrieb nehmen oder vor weiterer Benutzung sichern, soweit dies erforderlich und verhältnismäßig ist; der Kunde wird unverzüglich informiert. Kostenpflichtige Reparaturen bedürfen auch in diesem Fall der Beauftragung, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht.
(4) Der Kunde sorgt für freien und sicheren Zugang zu den Geräten, geeignete Arbeitsbedingungen, erforderliche Medienversorgung, Ansprechpartner sowie die rechtzeitige Bereitstellung von Unterlagen, Zubehör und Prüfhilfsmitteln. Wartezeiten und zusätzliche Aufwendungen aufgrund fehlender Mitwirkung werden nach den vereinbarten Sätzen berechnet.
(5) Eine Einweisung bezieht sich auf das konkret bezeichnete Produkt und den vereinbarten Teilnehmerkreis. Der Kunde ist für Auswahl, Verfügbarkeit und fortbestehende Qualifikation seiner Anwender sowie für erforderliche Wiederholungsunterweisungen verantwortlich.
§ 16 Dekontamination, Arbeitsschutz und gefährliche Geräte
(1) Vor Übergabe oder Versand eines Geräts an BelaMed muss der Kunde das Gerät einschließlich Zubehör fachgerecht reinigen und, soweit aufgrund der bisherigen Verwendung erforderlich, desinfizieren oder dekontaminieren. Auf Verlangen ist eine vollständig ausgefüllte Dekontaminationserklärung vorzulegen.
(2) Der Kunde hat BelaMed vorab über biologische, chemische, radioaktive oder sonstige Gefahren, Kontaminationen und besondere Schutzmaßnahmen zu informieren. Unrichtige oder unvollständige Angaben stellen eine wesentliche Pflichtverletzung dar.
(3) BelaMed darf die Annahme oder Bearbeitung bei fehlender, unvollständiger oder unplausibler Dekontaminationserklärung sowie bei einer Gefährdung von Mitarbeitern oder Dritten verweigern, das Gerät auf Kosten des Kunden sichern, durch einen Fachbetrieb dekontaminieren oder an den Kunden zurücksenden. Der Kunde ersetzt BelaMed die hierdurch entstehenden erforderlichen Aufwendungen, soweit er die Ursache zu vertreten hat.
§ 17 Daten, Software und Zugangsdaten
(1) Der Kunde ist vor Übergabe eines Geräts für eine aktuelle und vollständige Datensicherung sowie, soweit möglich und zulässig, die Entfernung personenbezogener Daten verantwortlich. BelaMed ist nicht verpflichtet, vorhandene Daten zu sichern oder wiederherzustellen, sofern dies nicht ausdrücklich beauftragt wurde.
(2) Der Kunde ermächtigt BelaMed, im Rahmen der beauftragten Arbeiten technisch erforderliche Systemzugriffe vorzunehmen und Daten, Einstellungen oder Softwarestände zu verändern oder zu löschen, soweit dies für Diagnose, Reparatur, Prüfung oder sichere Rückgabe erforderlich ist. BelaMed informiert den Kunden über vorhersehbare wesentliche Datenverluste, soweit dies möglich ist.
(3) Soweit BelaMed im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung die gesetzlich erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Der Kunde übermittelt Zugangsdaten und besondere Kategorien personenbezogener Daten nur, soweit dies erforderlich und rechtlich zulässig ist.
(4) Bei von BelaMed zu vertretendem Datenverlust ist die Haftung auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer, dem Risiko angemessener Datensicherung für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. § 20 bleibt unberührt.
§ 18 Leih- und Austauschgeräte
(1) Leih- und Austauschgeräte werden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung überlassen und bleiben Eigentum von BelaMed oder des jeweiligen Eigentümers. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Modell oder eine ununterbrochene Bereitstellung besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
(2) Der Kunde darf ein Leihgerät nur bestimmungsgemäß, durch geeignete Personen und unter Einhaltung aller Betreiberpflichten nutzen. Weitergabe, Untervermietung, Verpfändung, technische Veränderung und Öffnung des Geräts sind ohne Zustimmung von BelaMed unzulässig.
(3) Der Kunde trägt während der Überlassung die Gefahr von Verlust und Beschädigung, soweit diese nicht auf gewöhnlicher Abnutzung, einem bereits vorhandenen Mangel oder einem von BelaMed zu vertretenden Umstand beruhen. Der Kunde hat für angemessenen Versicherungsschutz zu sorgen.
(4) Nach Ende der Überlassung ist das Gerät unverzüglich vollständig, gereinigt, erforderlichenfalls dekontaminiert und transportsicher verpackt zurückzugeben. Fehlende Teile, übermäßige Abnutzung und vom Kunden zu vertretende Schäden werden berechnet.
§ 19 Abholung, Aufbewahrung und Zurückbehaltungsrechte
(1) Nach Abschluss, Abbruch oder Ablehnung eines Auftrags informiert BelaMed den Kunden über die Abhol- oder Versandbereitschaft. Der Kunde hat das Gerät innerhalb von 14 Kalendertagen abzuholen beziehungsweise den Rückversand zu ermöglichen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Nach Ablauf der Frist kann BelaMed Ersatz der tatsächlich entstehenden angemessenen Lager-, Versicherungs- und Verwaltungsaufwendungen verlangen. Die Gefahr zufälliger Beschädigung oder des Verlusts geht im Annahmeverzug nach den gesetzlichen Vorschriften auf den Kunden über.
(3) BelaMed ist berechtigt, an den in ihrem Besitz befindlichen Geräten und sonstigen Gegenständen die gesetzlichen Zurückbehaltungs- und Pfandrechte wegen fälliger Forderungen aus dem zugrunde liegenden Vertrag und, soweit gesetzlich zulässig, aus der laufenden Geschäftsbeziehung auszuüben.
(4) Eine Verwertung, Veräußerung oder Entsorgung nicht abgeholter Gegenstände erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und nach vorheriger Androhung und Fristsetzung. Sicherheits- oder umweltrechtlich gebotene Maßnahmen bleiben unberührt.
§ 20 Haftung
(1) BelaMed haftet unbeschränkt für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Arglist sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet BelaMed nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Soweit gesetzlich zulässig, haftet BelaMed insbesondere nicht für mittelbare Schäden, Produktions- oder Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn und vergebliche Aufwendungen, sofern diese nicht Folge der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sind.
(4) BelaMed haftet nicht für Schäden, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Kunden, einer Nutzung entgegen Zweckbestimmung oder Herstellerangaben, fehlender Einweisung, ungeeigneter Infrastruktur, nicht eingehaltenen Prüf- oder Wartungsintervallen, Fremdeingriffen oder nicht freigegebenen Änderungen beruhen, soweit BelaMed diese Umstände nicht zu vertreten hat.
(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von BelaMed.
§ 21 Internationale Lieferungen und Exportkontrolle
(1) Internationale Angebote und Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt einer erfolgreichen exportkontroll-, sanktions-, zoll-, steuer- und medizinprodukterechtlichen Prüfung. BelaMed ist nicht zur Lieferung verpflichtet, soweit diese gegen anwendbares deutsches, europäisches oder sonst verbindliches Recht verstoßen würde oder erforderliche Genehmigungen nicht erteilt werden.
(2) Der Kunde stellt BelaMed rechtzeitig sämtliche Informationen über Rechnungsempfänger, Lieferempfänger, Endverwender, Bestimmungsland, geplante Verwendung und Weitergabe zur Verfügung. Änderungen bedürfen vor Versand der Zustimmung von BelaMed. BelaMed darf geeignete Nachweise und Endverbleibserklärungen verlangen.
(3) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Kunde im Bestimmungsland für Einfuhr, Registrierung, Genehmigungen, Kennzeichnung, lokale Sprachfassungen, Betreiberpflichten und die rechtliche Zulässigkeit der Inbetriebnahme und Verwendung verantwortlich. Eine vertragliche Übertragung befreit BelaMed nicht von eigenen zwingenden gesetzlichen Pflichten.
(4) Zölle, Einfuhrumsatzsteuer, sonstige Abgaben, lokale Prüfungen, Genehmigungen und Gebühren trägt der Kunde, soweit die vereinbarte Lieferklausel nichts anderes bestimmt. Maßgeblich ist der in der Auftragsbestätigung konkret benannte Incoterm in der Fassung Incoterms® 2020. Fehlt eine solche Vereinbarung, gelten die Regelungen zum Versendungskauf ab Wuppertal.
(5) Verzögerungen aufgrund erforderlicher Prüfungen oder Genehmigungsverfahren begründen keinen Verzug von BelaMed, soweit BelaMed sie nicht zu vertreten hat. Wird eine Lieferung dauerhaft unzulässig oder nicht genehmigt, kann BelaMed vom betroffenen Vertragsteil zurücktreten; bereits erhaltene Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden erstattet.
§ 22 Schutzrechte und Unterlagen
(1) Kostenvoranschläge, Zeichnungen, technische Unterlagen, Prüfkonzepte, Software, Vorlagen und sonstige von BelaMed erstellte Inhalte bleiben geistiges Eigentum von BelaMed oder des jeweiligen Rechteinhabers. Der Kunde erhält daran nur die für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte.
(2) Prüf- und Serviceprotokolle dürfen für interne Betreiber-, Qualitäts- und Nachweispflichten genutzt und an zuständige Behörden oder berechtigte Dritte weitergegeben werden. Eine inhaltliche Veränderung, Entfernung von Kennzeichnungen oder Verwendung für andere Geräte ist unzulässig.
§ 23 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien behandeln nicht offenkundige kaufmännische, technische und betriebliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags. Gesetzliche Offenlegungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
(2) BelaMed darf Informationen an Mitarbeiter, verbundene Dienstleister und Subunternehmer weitergeben, soweit dies für die Vertragsdurchführung erforderlich ist und diese angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
§ 24 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Wuppertal, soweit die Auftragsbestätigung keinen anderen Leistungsort bestimmt und gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wuppertal, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. BelaMed bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(4) Bei fremdsprachigen Fassungen ist die deutsche Fassung maßgeblich, soweit rechtlich zulässig.
§ 25 Änderungen, Textform und Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie rechtserhebliche Erklärungen sollen zu Nachweiszwecken in Textform erfolgen. Gesetzliche Formvorschriften und der Vorrang ausdrücklich getroffener Individualvereinbarungen bleiben unberührt.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam, soweit das Festhalten am Vertrag für die Parteien nicht unzumutbar ist. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) BelaMed ist nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, da Verträge mit Verbrauchern nicht geschlossen werden.
Stand: 11. September 2026
BelaMed Medizin- & Datentechnik GmbH, Wuppertal